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Wewelsfleth
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Satzung


Für die Unabhängige WahlGemeinschaft Wewelsfleth



§ 1


Name, Zweck, Sitz

  

  1. Die Unabhängige Wahlgemeinschaft Wewelsfleth, abgekürzt UWG, ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wewelsfleth haben müssen.
  2. Die UWG stellt sich gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. Insbesondere sollen ihre Mitglieder bei den Gemeindewahlen kandidieren.
  3. Von Parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen hat sich die UWG fernzuhalten.
  4. Die UWG hat ihren Sitz in Wewelsfleth.



§ 2


Mitgliedschaft

  

  1. Die UWG besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
  2. Mitglied kann nur werden, wer wahlberechtigt ist und seinen dauernden Wohnsitz in der Gemeinde Wewelsfleth hat.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  4. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich oder persönlich anzuzeigen.
  5. Jedes Mitglied zahlt ab dem 1.1.2025 einen Jahresbeitrag in Höhe von 24,00 €.
  6. Mitglieder, die die in §1 dieser Satzung genannten Bestrebungen schädigen, sind von der Mitgliederversammlung der UWG auszuschließen.



§3


Pflichten und Rechte der Mitglieder

  

  1. Die Mitglieder der UWG sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Ziele der UWG in jeder Weise zu fördern, sowie ihre satzungsmäßigen Anordnungen zu befolgen und zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können für deren Tagesordnung oder zur Beratung im Vorstand rechtzeitig schriftlich Anträge stellen.



§4


Verfassung und Verwaltung

  

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Organe der UWG sind
          1. Der Vorstand
          2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die durch Beiträge usw. entstehenden Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht durch die Verwaltung der UWG benötigt werden, nur zum Zwecke der Gemeinnützigkeit verwendet werden.


§5


Vorstand

  

  1. Der Vorstand besteht aus:
          1. Dem Vorsitzenden
          2. Dem stellvertr. Vorsitzenden
          3. Dem Schriftführer
          4. Dem Kassierer
  2. Der Vorsitzende ist Vorstand der UWG im Sinne der Gesetze. Er vertritt die UWG gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt die Sitzungen des Gesamtvorstandes fest und stellt die Tagesordnung für die Sitzung auf.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ergänzt er sich bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§6


Mitgliederversammlung

  

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern der UWG.
  2. Die Mitgliederversammlung steht die gesetzgebende Gewalt in den Angelegenheiten der UWG zu. Sie nimmt den Bericht des Vorsitzenden entgegen, setzt den Jahresbeitrag fest, wählt aus ihrer Mitte Rechtprüfer zur Prüfung der Jahresverrechnung, von denen alljährlich einer ausscheidet und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  3. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich und zwar im ersten Kalendervierteljahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung ist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern 3 Tage vorher mitzuteilen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden jederzeit unter Einhaltung der gleichen Frist einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, abgesehen von den Fällen des §8, mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer gefasst.
  6. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden Mitglieder fest und nimmt über den Hergang und das Ergebnis der Verhandlungen ein Protokoll auf, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschriftlich zu vollziehen ist.



§7


Haftungsausschluss

  

  1. Nur der Vorsitzende der UWG oder die von ihm im Einzelfall beauftragten Mitglieder des Vorstandes können für die UWG verpflichtende und insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. In jedem Fall muss zur Abgabe oder Entgegennahme solcher Verpflichtungen oder rechtsverbindlichen Erklärungen die Mitgliederversammlung vorher ihre zustimmung erteilen.


§8


Satzungsänderung und Auflösung der UWG

  

  1. Änderungen der Satzung müssen von einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der UWG kann nur eine Mitgliederversammlung, die lediglich zu diesem Zweck einberufenes und in der mindestens dreiviertel der Mitglieder vertreten sind, mit vierfünftel Stimmenmehrheit beschließen.
  3. Für den Fall einer Auflösung ist etwaig vorhandenes Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz zu überweisen.
  4. Die Bestimmungen zu 3. dürfen durch keine Mitgliederversammlung abgeändert oder aufgehoben werden, es sei denn, dass das DRK ausdrücklich auf die ihm für den Fall der Auflösung der UWG zugesicherten Zuwendungen Verzicht geleistet und einer anderweitigen Verwendung dieser Vermögensteile zugestimmt hat.





§9


Schlussbestimmung

  

  1. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung der UWG am 31.01.1962 genehmigt. Sie ist sofort in Kraft getreten.



Wewelsfleth, den 11. März 2024

Unabhängige Wahlgemeinschaft

Wewelsfleth


Der Vorstand


Vorsitzende: Karen Siebmann
Stv. Vorsitzender: Bernhard Sachse
Kassenwart: Thorsten Kroog
Schriftführer: Thorsten Lajewski




  

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Die Satzung der UWG als PDF zum Download